Rückstellungen im Corona-Krisenjahr: Das müssen Buchhalter beachten

Rückstellungen im Corona-Krisenjahr: Das müssen Buchhalter beachten

Das Jahr 2020 war in vielerlei Hinsicht „anders” und das wird sich auch im Jahresabschluss widerspiegeln. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie bei Rückstellungen im Hinblick auf die Coronakrise beachten sollten.

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Das Jahr 2020 war in vielerlei Hinsicht „anders” und das wird sich auch im Jahresabschluss widerspiegeln. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie bei Rückstellungen im Hinblick auf die Coronakrise beachten sollten.

Das Geschäftsjahr neigt sich dem Ende zu und Sie oder Ihr Buchhalter stehen vor einer verzwickten Aufgabe: Wie sollten Sie das Corona-Jahr 2020 bestmöglich im Jahresabschluss nach HGB berücksichtigen? Klar ist, dass die Pandemie in vielen Unternehmen zu Kosten und höheren wirtschaftlichen Risiken geführt hat. Weniger klar ist, wie man diese nun buchhalterisch festhalten soll.

Neben Abschreibungen von Vermögensgegenständen und dem Auflisten der Folgen der Krise im Anhang und Lagebericht, betrifft das vor allem auch Rückstellungen nach §249 HGB, zum Beispiel für drohende Verluste oder Verbindlichkeitsrückstellungen. Die Coronakrise könnte sich dabei auch in Ihrem Unternehmen auf verschiedene Arten von Rückstellungen unterschiedlich auswirken.

Pensionsrückstellungen: Kalkulationsgrundlagen prüfen

Ihre bislang zugrunde gelegten Annahmen bezüglich zukünftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen könnten angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage zu hoch sein. Sie könnten sie also absenken und damit eine Entlastung herbeiführen, die erfolgswirksam in Ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einfließt. Andererseits gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Abzinsungssatz zuletzt weiter gesunken ist. Dadurch wird der Zinseszinseffekt verringert und eine abgezinste Pensionsverpflichtung würde somit größer. Der entlastende Effekt durch niedrigere Annahmen zur Gehaltssteigerungen könnte dadurch wieder ausgeglichen werden.

Restrukturierungsrückstellungen: BFH-Urteil von 2018 beachten

Restrukturierungsmaßnahmen können zu Verbindlichkeitsrückstellungen führen. Wenn Ihr Unternehmen beispielsweise Werksschließungen vornimmt, dann ergeben sich aus dem Sozialplan möglicherweise zusätzliche Verbindlichkeiten. Auch für Entsorgungs-, Rekultivierungs-, Rücknahme- oder Rückbauverpflichtungen sollten Sie analog zu den Pensionsrückstellungen die Bewertungsgrundlage erneut prüfen. Wichtig bei solchen Verbindlichkeitsrückstellungen ist außerdem ein BFH-Urteil des Jahres 2018: Demnach müssen Sie bei einer Verbindlichkeitsrückstellung zum Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen und Sie dürfen eine solche Rückstellung nur für ganz konkrete Sachverhalte bilden.  (BFH, Beschluss v. 28.8.2018, X B 48/18, BFH/NV 2019, S. 113)

Garantie- und Kulanzrückstellungen: Erfahrungswerte hinterfragen

In diesem Jahr gab es vielleicht auch in Ihrem Unternehmen deutlich mehr Reklamationen und Stornierungen als in vergangenen Jahren. Falls Sie dafür normalerweise Garantie- und Kulanzrückstellungen vornehmen, dann basieren diese in der Regel auf Erfahrungen aus der Vergangenheit. Diese Erfahrungswerte können in ihrer Garantie- und Kulanzhöhe jedoch aufgrund der Coronakrise zu gering sein. Bei manchen dieser Reklamationen oder Stornierungen könnte es auch zu rechtlichen Streitigkeiten kommen. In diesem Fall sollten Sie dann auch Prozessrückstellungen bilden. Hier gilt wiederum die Regel, dass eine solche Rückstellung nur für konkrete Prozesse gebildet werden darf, nicht aus reiner Vorsorge.

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung und Abraumbeseitigung

Da die Pandemie in vielerlei Hinsicht den Geschäftsbetrieb lahmgelegt hat, konnte Ihr Unternehmen unter Umständen den Pflichten bei der Instandhaltung und Abraumbeseitigung nicht nachkommen. Sofern Sie dies innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachholen – bei der Abraumbeseitigung sind es 12 Monate – können Sie die jeweiligen Beträge zum Stichtag erfassen und dem abgelaufenen Geschäftsjahr zurechnen.

Weitere Tipps und Tricks zum Jahresabschluss finden Sie beim Institut der Wirtschaftsprüfer. Besonders relevant in der Coronakrise sind auch KfW-Hilfskredite, die bereits vielen Unternehmen durch das Jahr 2020 geholfen haben. Falls Sie Fragen zu Firmenkrediten haben, einen Hilfskredit benötigen oder ein unverbindliches und kostenloses Angebot kalkulieren möchten, dann besuchen Sie uns auf www.teylor.de, schreiben Sie uns unter info@teylor.de oder melden Sie sich telefonisch auf 07531-5848130.